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Vereinssatzung

-Tumaini Kenia e.V.-

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr


(1) Der im Jahr 2023 gegründete Verein ist mit dem Namen „Tumaini Kenia e.V.“ beim Amtsgericht Stadthagen unter der Registernummer VR 200388 eingetragen.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bückeburg, Deutschland.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck des Vereins


(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit im Sinne des §52 Absatz 2 Nr. 15 der Abgabeordnung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung der Entwicklungshilfe und die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen in Kenia im Sinne von § 53 Nr. 1 und Nr. 2 der Abgabenordnung.

Insbesondere sollen die Lebensperspektiven von Waisenkindern, Halbwaisen, Kindern, jungen Menschen und deren Familien in Kenia unter der Maxime „Hilfe zur Selbsthilfe“ nachhaltig verbessert werden, damit sie in ihrer kulturellen Umgebung ein eigenständiges und sozial gesichertes Leben führen können. Gefördert werden sollen zum Beispiel:

  • Patenschaften zur Unterstützung von Schul- und Ausbildung von Kindern und Jugendlichen
  • Ausstattung von Schülerinnen und Schülern mit den für einen erfolgreichen Schulbesuch notwendigen Dingen wie z.B. Schuluniform, Unterrichtsbücher, Schreibmaterial und Verpflegung in der Schule
  • Ausbildungsförderung nach der Schulausbildung:
  • Finanzierung eines Ausbildungsplatzes
  • Finanzierung eines Studienplatzes an einer kenianischen Hochschule
  • Unterstützung von Kindern und Jugendlichen und deren Familien mit sozialen und wirtschaftlichen Hilfen in besonderen Notfällen

Die Verwirklichung des Vereinszwecks in Kenia erfolgt über beauftragte Hilfspersonen.

Das Wirken der Hilfspersonen ist als eigenes Wirken des Vereins anzusehen.

Als Nachweise im Zusammenhang mit der Mittelverwendung dient ein abgeschlossener Vertrag zwischen dem Verein und der Hilfsperson sowie entsprechende Vorgänge, Belege über den Abfluss der Mittel nach Kenia und Bestätigungen des Zahlungsempfängers über den Erhalt der Mittel, ausführliche Tätigkeitsbeschreibungen der in Kenia entfalteten Aktivitäten und Dokumentationsmaterial (Fotos und Belege) über die getätigten Projekte und Ausgaben.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Ehrenamtlich tätige Personen in Deutschland haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Ehrenamtlich tätige Personen in Kenia (Hilfspersonen) können eine Aufwandsentschädigung zur Deckung ihrer Transport-, Telefon- und Internetkosten erhalten.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft


Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss aus dem Verein,
e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge


Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Organe des Vereins


a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden


Der 1. und 2. Vorsitzende sind gesetzliche Vertreter und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder hat Einzelvertretungsbefugnis.

§ 8 Amtsdauer des Vorstands


Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl angerechnet, gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus, führen die verbleibenden Mitglieder des Vorstandes die Geschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung, bei der eine Nachwahl stattfindet.

§ 9 Die Mitgliederversammlung


In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied – auch ein
Ehrenmitglied – eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten
zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes;
Entlastung des Vorstandes.
b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Beiträge
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§ 10 Die Einberufung der Mitgliederversammlung


Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene E-Mail-Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 11 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher
Mehrheit der abgebebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung, Änderungen
des Vereinszwecks und Vereinsauflösung ist die Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen aktiven Mitglieder erforderlich.

Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§ 12 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung


Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlungen


Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 9, 10, 11 und 12 entsprechend.

§ 14 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung


(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 11 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Förderung der Entwicklungszusammenarbeit im Sinne des §52 Absatz 2 Nr. 15 der Abgabeordnung.

§ 15 Salvatorische Klausel


Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtwidrig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist die Satzung vielmehr ihrem Sinn gemäß zur Durchführung zu bringen. Die rechtswidrige oder unwirksame Bestimmung ist unverzüglich durch Beschluss der nächsten Mitgliederversammlung zu ersetzen.